• BFD FAQs

Alle Fragen und Antworten auf einen Blick

FAQ Leistungen

Frühestens laut BFD-Eingangsstempel oder mit dem eingetragenen Wunschtermin. Rückwirkende Termine können nicht berücksichtigt werden.

Nürnberger Allgemeine Versicherungs-AG.

Für die Haftpflichtversicherung wurde ein Gruppenrahmenvertrag mit der Nürnberger Allgemeinen Versicherungs-AG abgeschlossen. Wenn Sie Mitglied bei uns werden, sind Sie automatisch in diesem Gruppenrahmenvertrag und in einem solchen Vertrag werden keine Einzelversicherungspolicen erstellt.

Nein. Wenn Sie eine separate Unfallversicherung für Ihre Kindergruppen, Mitarbeiten oder Teilnehmer wünschen, sprechen Sie uns einfach an.

Nein. Wie in den meisten privaten Haftpflichtversicherungen sind gemietete und geliehene Gegenstände nicht versichert.

Diese Risiken müssen gesondert versichert werden, da diese ein besonderes hohes Risiko darstellen.

Nur Veranstaltungen ab 800 Teilnehmern müssen bei uns angemeldet und von uns schriftlich bestätigt werden.

Dieses Feld ist nur anzukreuzen, wenn Sie ein Mensabetrieb haben, der selbst Essen herstellt bzw. zubereitet. Wenn Sie geliefertes Essen nur erwärmen, ist das Ankreuzen nicht erforderlich.

FAQ Mitgliedschaft

Frühestens laut BFD-Eingangsstempel oder mit dem eingetragenen Wunschtermin. Rückwirkende Termine können nicht berücksichtigt werden.

Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende.

Da es sich bei dem Mitgliedsbeitrag um einen Jahresbeitrag handelt. Dieser ist immer für die Zeit vom 01.01.-31.12. eines Jahres zu leisten.

Unser Satzungszweck hat den Schwerpunkt „Kulturarbeit“, d. h., der Schwerpunkt muss auf dem Arbeitsprozess zum Kulturwerk liegen. Es kommt also nicht auf das Ergebnis (das Werk als solches) an, sondern auf den Arbeits-/Herstellungs- und Entwicklungsprozess zum fertigen Kulturwerk. Der Bildungs- und Lernprozess der betroffenen Menschen (insbesondere Jugendlicher) im Bereich der Kultur soll gefördert werden. Dies ist auschlaggebend um Mitglied im BFD werden zu können. Der Kulturvereine im Bereich Landschafts- und Denkmalschutz können wir aus versicherungstechnischen Gründen nicht aufnehmen.

Der rechtsfähige Verein (e. V.) unterscheidet sich von dem nicht rechtsfähigen Verein (kein e. V.) allein durch das Fehlen einer Eintragung ins Vereinsregister. Die Mitglieder des nicht rechtsfähigen Vereins haften nicht für Verbindlichkeiten des Vereins persönlich. Allerdings ergibt sich eine Einschränkung aus § 54 Satz 2 BGB. Danach haftet derjenige persönlich aus einem Rechtsgeschäft, das er im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen hat. Ob er als Vorstandsmitglied handelt oder als „normales“ Mitglied ist unerheblich. In diesem Fall haftet der Handelnde neben dem Verein und kann also persönlich in Anspruch genommen werden. Wir empfehlen deshalb jedem „nicht rechtsfähigen Verein“, sich ins Vereinsregister eintragen zu lassen.

Der Haftpflichtschutz greift nicht bei nicht eingetragenen Vereinen.

Ja. Die Gründungsphase ist später mit der Eintragung in das Vereinsregister abgeschlossen. Vereine in Gründung erhalten Sonderkonditionen. Diese entnehmen Sie bitte aus unserer Beitrittserklärung.