Satzung des Bundesverband der Fördervereine e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Satzung des Bundesverband der Fördervereine e. V.“. Er ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Essen einzutragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Essen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist es, gemeinnützige Fördervereine zu unterstützen, die ihrerseits die Förderung von Schulen, Kindertagesstätten, Bildungs- und Jugendarbeit oder Kulturarbeit als Vereinszweck verfolgen. Die Unterstützung erfolgt beratend, ideell und finanziell. Zweck des Vereins ist darüber hinaus die ideelle und finanzielle Unterstützung von hilfsbedürftigen Schulen, insbesondere in Afrika, Asien und Lateinamerika. Vereinszweck kann auch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, insbesondere an eine vom Verein errichtete steuerbegünstigte Stiftung, deren Zweck vom Vereinszweck umfasst ist, sein.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen außer dem Ersatz ihrer Auslagen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf niemanden durch Verwaltungsaufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in dieser Vorschrift gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 3 Mitgliedschaft
Alle natürlichen und juristischen Personen sowie alle Vereinigungen können Mitglied des Vereins werden, sofern sie sich bereit erklären, die Vereinszwecke und –ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag nach schriftlicher Bestätigung durch die Geschäftsstelle des Vereins erworben, steht jedoch unter der auflösenden Bedingung eines ablehnenden Vorstandsbeschlusses, der innerhalb von einem Monat ab Eingang des Antrags in der Geschäftsstelle des Vereins zu erfolgen hat.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person, durch Auflösung der als Mitglied aufgenommenen Vereinigung oder durch Tod der natürlichen Person,
2. durch Austritt aus dem Verein, welcher durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zu erfolgen hat, wobei eine Frist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.
3. durch Ausschluss, wenn das Mitglied dem Vereinszweck zuwider handelt, den Verein durch sein Verhalten schädigt, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über welche die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu der auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die sonstigen Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Es sind Mitgliedsbeiträge zu leisten.
2. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitglieder-versammlung. Der Beitrag wird zum Fälligkeitstermin eingezogen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung sowie Änderungen der Anschrift und/oder der Emailadresse unverzüglich mitzuteilen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, hat das Mitglied dem Verein den entstandenen finanziellen Schaden (insbesondere Rücklastschriftkosten) zu erstatten; darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung für diese Fälle eine Vertragsstrafe festlegen. Beitragsrückstände führen ohne Mahnung zum Zahlungsverzug und zum Verlust des im Mitgliedsbeitrag enthaltenen Haftpflichtschutzes.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es aus dringenden Vereinsinteressen für erforderlich hält oder mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes es verlangen.
2. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch elektronische Datenübertragung unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem für die Mitgliederversammlung bestimmten Tag durch den Vorstand.
Verlangt ein Mitglied eine Ergänzung der Tagesordnung, so ist ein entsprechender schriftlicher Antrag spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über die beantragte Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Hauptversammlung. Die Möglichkeit der Ergänzung der Tagesordnung umfasst nicht vereinsregisterrelevante Punkte (Vorstandwahlen, Satzungsänderungen).
3. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder bei ihrer/seiner Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
4. Jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen. Jedes auf der Mitgliederversammlung erschienene Mitglied hat eine Stimme. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Das Gleiche gilt auch für Wahlen.
Eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist.
5. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan und hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts des Vorstands,
b) Entgegennahme des Berichts der/des Kassenprüfenden,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
e) Wahl und Abwahl der Kassenprüfenden (mindestens eine/ein, maximal zwei Kassenprüfer*innen),
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und seiner Fälligkeit,
g) Änderung der Satzung,
h) Auflösung des Vereins.
Die Kassenprüfenden dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein. Sie haben die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten. Die Kassenprüfenden haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins. Die Wahl der Kassenprüfenden erfolgt für zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Scheidet eine/ein Kassenprüfer*in innerhalb ihrer/seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand eine/einen Ersatzkassenprüfer*in aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen wählen.
Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Mitgliederversammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Die Niederschriften sind von der/dem Versammlungsleitenden sowie von der/dem Protokollführenden oder der/dem Schriftführenden zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/dem Schriftführenden
Der Vorstand kann bis zu 6 Beisitzende berufen und informiert über solche Veränderungen in der nächsten Mitgliederversammlung. Die Beisitzenden haben auf Vorstandssitzungen kein Stimmrecht.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen wählen.
3. Eine en-bloc-Wahl des Vorstands ist unzulässig.
4. Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt nach Bedarf und durch Einladung durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden bzw. die stellvertretende Vorsitzende / den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen. Beschlussfähigkeit besteht, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten.
6. Die Vorstandsmitglieder können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Dies ist auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG möglich. Die pauschale Aufwandsentschädigung darf den gesetzlich vorgeschriebenen Jahresbetrag nicht überschreiten. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand, wobei das betroffene Vorstandsmitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Insoweit entscheidet der Vorstand auch über die Vertragsinhalte und –bedingungen.
§ 10 Besondere Vertreterin / Besonderer Vertreter
Der Vorstand kann für bestimmte Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung einen besonderen Vertreter gem. § 30 BGB bestellen.
§ 11 Auflösung
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Schulischer Fördervereine NRW e.V., Essen, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Essen unter VR 4669, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatorinnen / Liquidatoren.
Geänderte Fassung 03. Mai 2023