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Dienstreise Kasko Versicherung für alle MItglieder zum kleinen Preis.....
Dienstfahrten mit privateigenen Fahrzeugen
Endlich kann dieser Versicherungsschutz vom BFD/LSF preisgünstig angeboten werden.
Wir benötigen nur die von Ihnen voraussichtlich im Jahr für Ihren Förderverein zu fahrenden möglichen Kilometer für alle Personen.
Das Antragsformular wird bald als Download zur Verfügung sein. Bis dahin wenden Sie sich wg. der Beiträge direkt an uns.
A Die Fahrzeug-Versicherung ( Dienstreise-Kasko-Versicherung)
Für die oben genannten Kraftfahrzeuge besteht eine Fahrzeug- Vollversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00Euro je Schadenfall. Die Versicherung umfaßt 1. die Beschädigung, 2. die Zerstörung und 3. den Verlust des Fahrzeuges und 4. den Verlunst seiner unter Verschluß verwahrten Teile oder 5. den Verlust an Kfz befestigten Teile.
B Kasko-Extra
Versichert sind die Folgeschäden 1. bei Beschädigung, 2. bei Vernichtung oder Verlust des benutzten Fahrzeuges auf einer Dienstfahrt wie z.B. der Nutzungsausfall oder eine mögliche Wertminderung.
C Parkplatzschäden
Versichert sind Schäden an Fahrzeugen, die sich zwar noch nicht auf einer Dienstfahrt befinden, aber eine Dienstfahrt "abrufbereit" auf einen Parkplatz abgestellt werden.
D Kraftfahrt-Haftpflicht-Rückstufungs-Versicherung
Der Versicherungsschutz besteht für Ersatzansprüche von hauptamtlichen Mitarbeitern und sonstigen beauftragten Personen wegen des finanziellen Verlustes aus der Rückstufung des durch Ihr Kraftfahrzeug erworbenen Schadenfreiheitsrabattes, der dadurch eintritt, dass sich auf einer angeordneten oder ausdrücklich genehmigten Dienstfahrt Drittschäden ereignet haben.
Wenn aus diesen genannten Fahrten ein Haftpflichtschaden verursacht wird, der zu einer Rückstufung des von dem Mitarbeiter abgeschlossenen Haftpflicht-Versicherungs-Vertrag führt, wird dafür eine Entschädigung gezahlt (SFR-Rückstufung). Die Entschädigung wird gemäß Ausrechnung des eigenen Haftpflicht-Versicherers für einen Zeitraum von 5 Jahren berechnet
E Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherung
Diese Haftpflicht-Versicherung tritt dann ein, wenn die Deckungssummen der erforderlichen Pflichtversicherung des Halters ausgeschöpft sind und darüber hinaus weitergehende Ansprüche von Geschädigten zu übernehmen sind. Für solche Fälle wird eine auf 50 Mio. € begrenzte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung gestellt, wobei Personenschäden auf 8 Mio. € je geschädigte Person limitiert. Die Leistungen aus der Kraftfahrzeughalter-Haftpflicht-Versicherung werden darauf angerechnet.
Hinweise zum Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle privateigenen PKW / Kombi, die von den Mitarbeitern (haupt-.neben-, ehrenamtliche Personen) der Versicherungsnehmerin in deren Auftrag und Interesse zu Dienstfahrten benutzt werden. Demnach besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die sich im Eigentum oder Besitz der Einrichtung befinden.
Eigentümer, Halter oder Lenker des genutzten Fahrzeugs gelten als versicherte Personen.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag regeln sich nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung in der jeweils gültigen Fassung.
Die Dienstfahrt beginnt, für die nebenamtlich und eherenamtlich tätigen Mitarbeiten beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Mitarbeiters bzw. dem Abstellplatz des Kraftfahrzeuges und endet mit der Rückkehr nach dort.
Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin-und Rückweg zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der Tätigkeit für die Versicherungsnehmerin in keinem Zusammenhangstehen, unterbrochen wird. Das gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Bestimmungsort.
Die Dienstfahrt beginnt für hauptamtlich Angestellte, sobald der Arbeitnehmer seineWohnung oder den Betrieb zum Zwecke des Antritts der Reise verlassen hat. Sie endet mit der Rückkehr in die Wohnung oder ín den Betrieb.
Wird die Fahrt zu eigenwirtschaftlichen Zwecken unterbrochen, so endet der Versicherungsschutz mit dem Beginn der Unterbrechung.
Fahrten von der Wohnung des Arbeitnehmers zur ständigen Arbeitsstätte und zurück gelten nicht als Dienstfahrten.
Für die Arbeitnehmer beginnt der Versicherungsschutz mit Antritt der Dienstfahrt und erlischt mit deren Beendigung.
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