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Dienstreise Kasko Versicherung für alle MItglieder zum kleinen Preis.....

Dienstfahrten mit privateigenen Fahrzeugen

Endlich kann dieser Versicherungsschutz vom BFD/LSF 
preisgünstig angeboten werden.

Wir benötigen nur die von Ihnen voraussichtlich im Jahr 
für Ihren Förderverein zu fahrenden möglichen Kilometer 
für alle Personen.

Das Antragsformular wird bald als Download zur Verfügung sein.
Bis dahin wenden Sie sich wg. der Beiträge direkt an uns.


A  Die Fahrzeug-Versicherung ( Dienstreise-Kasko-Versicherung)

Für die oben genannten Kraftfahrzeuge besteht eine Fahrzeug-
Vollversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00Euro
je Schadenfall. 
Die Versicherung umfaßt 
1. die Beschädigung,
2. die Zerstörung und 
3. den Verlust des Fahrzeuges und 
4. den Verlunst seiner unter Verschluß verwahrten Teile oder 
5. den Verlust an Kfz befestigten Teile.

B  Kasko-Extra

Versichert sind die Folgeschäden 
1. bei Beschädigung,
2. bei Vernichtung oder Verlust des benutzten Fahrzeuges 
     auf einer Dienstfahrt wie
     z.B. der Nutzungsausfall oder eine mögliche Wertminderung.


C  Parkplatzschäden

Versichert sind Schäden an Fahrzeugen, 
die sich zwar noch nicht auf einer Dienstfahrt befinden, 
aber eine Dienstfahrt "abrufbereit" 
auf einen Parkplatz abgestellt werden.


D  Kraftfahrt-Haftpflicht-Rückstufungs-Versicherung

Der Versicherungsschutz besteht für Ersatzansprüche 
von hauptamtlichen Mitarbeitern und 
sonstigen beauftragten Personen 
wegen des finanziellen Verlustes aus der Rückstufung 
des durch Ihr Kraftfahrzeug erworbenen Schadenfreiheitsrabattes, 
der dadurch eintritt, dass sich auf einer angeordneten 
oder ausdrücklich genehmigten Dienstfahrt Drittschäden ereignet haben.

Wenn aus diesen genannten Fahrten ein Haftpflichtschaden verursacht wird, 
der zu einer Rückstufung des von dem Mitarbeiter abgeschlossenen 
Haftpflicht-Versicherungs-Vertrag führt, 
wird dafür eine Entschädigung gezahlt (SFR-Rückstufung).
Die Entschädigung wird gemäß Ausrechnung 
des eigenen Haftpflicht-Versicherers für einen Zeitraum von 5 Jahren berechnet


E  Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherung

Diese Haftpflicht-Versicherung tritt dann ein, 
wenn die Deckungssummen der erforderlichen Pflichtversicherung des Halters 
ausgeschöpft sind und darüber hinaus weitergehende Ansprüche 
von Geschädigten zu übernehmen sind. 
Für solche Fälle wird eine auf 50 Mio. € begrenzte Versicherungssumme 
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung gestellt, 
wobei Personenschäden auf 8 Mio. € je geschädigte Person limitiert. 
Die Leistungen aus der Kraftfahrzeughalter-Haftpflicht-Versicherung 
werden darauf angerechnet.


Hinweise zum Versicherungsschutz

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle privateigenen
PKW / Kombi, die von den Mitarbeitern
(haupt-.neben-, ehrenamtliche Personen)
der Versicherungsnehmerin in deren Auftrag und Interesse 
zu Dienstfahrten benutzt werden. 
Demnach besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, 
die sich im Eigentum oder Besitz der Einrichtung befinden.

Eigentümer, Halter oder Lenker des genutzten Fahrzeugs
gelten als versicherte Personen.

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag
regeln sich nach den Allgemeinen Bedingungen für die 
Kraftfahrtversicherung in der jeweils gültigen Fassung.


Die Dienstfahrt beginnt, 
für die nebenamtlich und eherenamtlich tätigen Mitarbeiten
 
beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Fahrt 
von der Wohnung des Mitarbeiters bzw. dem Abstellplatz 
des Kraftfahrzeuges und endet mit der Rückkehr nach dort. 

Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher  der 
Hin-und Rückweg zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, 
die mit der Tätigkeit  für die Versicherungsnehmerin in keinem 
Zusammenhangstehen, unterbrochen wird. Das gleiche gilt für die 
Verlängerung des Aufenthaltes am Bestimmungsort.

Die Dienstfahrt beginnt
für hauptamtlich Angestellte
,
sobald der Arbeitnehmer seineWohnung  oder den Betrieb 
zum Zwecke des Antritts der Reise verlassen hat. 
Sie endet mit der Rückkehr in die Wohnung oder ín den Betrieb.

Wird die Fahrt zu eigenwirtschaftlichen Zwecken unterbrochen,
so endet der Versicherungsschutz mit dem Beginn der Unterbrechung.

Fahrten von der Wohnung des Arbeitnehmers 
zur ständigen Arbeitsstätte und zurück  gelten nicht als Dienstfahrten.

Für die Arbeitnehmer beginnt der Versicherungsschutz 
mit Antritt der Dienstfahrt und  erlischt mit deren Beendigung.

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