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Satzung des
„Bundesverbandes der Fördervereine in der Bundesrepublik Deutschland e. V.“
§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Bundesverband der Fördervereine in der Bundesrepublik Deutschland e. V. und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Essen eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Essen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck Der Zweck des Vereins ist es, gemeinnützige Fördervereine zu unterstützen, insbesondere kulturelle und schulische Fördervereine und ihre jeweiligen Landesverbände bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und die Kooperation untereinander und mit anderen Institutionen zu fördern. Der Bundesverband unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten Initiativen der Bildungs-, Kultur- und Jugendarbeit ideell und finanziell. Sein besonderes Anliegen gilt der interkulturellen Begegnung und europäischen Integration. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen außer dem Ersatz ihrer Auslagen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf niemanden durch Verwaltungsaufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte. Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur innerhalb des in dieser Vorschrift gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 3 Mitgliedschaft Alle natürlichen und juristischen Personen sowie alle Vereinigungen können Mitglied des Vereins werden, sofern sie sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt 1. durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person, durch Auflösung des nicht rechtsfähigen Vereins oder durch Tod der natürlichen Person; 2. durch Austritt aus dem Verein, welcher durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zu erfolgen hat; er ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich; 3. durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt, ihn durch sein Verhalten schädigt, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu der auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§ 6 Beiträge Über die Höhe der zu zahlenden Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat das Recht, in besonders begründeten Einzelfällen Mitglieder von der Beitragspflicht zu befreien.
§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung und 2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Mitglieder sind schriftlich oder durch elektronische Datenübertragung unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem für die Versammlung bestimmten Tag vom Vorstand einzuladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es aus dringenden Vereinsinteressen für erforderlich hält oder mindestens 20 % aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangen. Für die Einladung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die vorgenannten Fristen entsprechend. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand in der Tagesordnung bezeichnet worden ist. Weitere Tagungsordnungspunkte für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Die Hauptversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Bei der Beschlussfassung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nicht die Satzung ein anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht gewertet. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können von der ordentlichen Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Für die Mitgliederversammlung sind regelmäßig Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung: 1. die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes; 2. die Abwahl von Vorstandsmitgliedern; 3. der Ausschluss von Mitgliedern; 4. die Planung und Durchführung des Jahresarbeitsprogramms sowie die Verwendung der zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel; 5. der Jahresbericht, die Rechnungsberichte des/der Schatzmeister/in und der Kassenprüfer/innen; 6. die Bestellung eines/einer besonderen Vertreters/Vertreterin gemäß § 11; 7. die Berufung von Fachausschüssen und Sachverständigen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
§ 10 Vorstand 1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: Einem/einer Vorsitzenden, zwei stellv. Vorsitzende, einem/einer Schatzmeister/in Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Die Wahl erfolgt für jeden der zu besetzenden Posten einzeln. 2) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. 3) Dem Vorstand können zur Beratung und Unterstützung von der Mitgliederversammlung zu wählende Beisitzer (bis zu 20 Personen) zur Seite gestellt werden. Dies gilt insbesondere für Vertreter aus den Landesverbänden. Die Mitgliederversammlung ist in der Auswahl und in jeweiligen Funktionen der Besitzer frei. Die Beisitzer sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Stimmberechtigt sind sie nicht. Zur Unterstützung seiner Tätigkeiten kann der Vorstand einen Geschäftsführer, der eine angemessene Vergütung erhalten kann, berufen, der auch Mitglied des Vorstandes sein kann. 4) Die Vorstandsmitglieder können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Dies ist auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG möglich. Die pauschale Aufwandsentschädigung darf den Betrag bis zu 500,00 EUR pro Jahr und Vorstandsmitglied nicht überschreiten. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und -bedingungen. 5) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden (r.) oder stellv. Vorsitzenden (r.) zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. 6) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus einem/einer Vorsitzenden, zwei stellv. Vorsitzenden, einem/einer Schatzmeister/in. Der Vorstand wird entweder durch die/den Vorsitzende(n) mit einem anderen Vorstandsmitglied oder durch einen stellv. Vorsitzenden, zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
§ 11 Besonderer Vertreter Der Vorstand kann für bestimmte Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Die Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüssen bleiben jedoch dem Vorstand vorbehalten. Der besondere Vertreter hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
§ 12 Beirat Der Beirat besteht in der Regel aus 20 Mitgliedern. Die Größe des Beirates bestimmt der Vorstand; die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren bestimmt. Der Beirat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung und wirkt an der Aufgabenstellung des Vorstandes mit. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, an den Sitzungen des Beirates mindestens in beratender Funktion teilzunehmen. Zwei Mitglieder des Beirates haben das Recht, an den jeweiligen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorstand und der Beirat sind verpflichtet, sich gegenseitig über die Anberaumung einer jeweiligen Sitzung zu informieren.
§ 13 Protokolle Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Die Protokolle werden von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet.
§ 14 Vereinsfinanzierung Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch 1. Mitgliedsbeiträge nach § 6; 2. Zuschüsse der Europäischen Union, des Bundes, des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen; 3. Spenden; 4. Zuwendungen Dritter, z. B. der freien Wohlfahrtspflege.
§ 15 Auflösung Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks bestimmt die Mitgliederversammlung einen Anfallberechtigten. Dieser muss selbst gemeinnützig sein. Der Beschluss darüber, wie das Vermögen bei Auflösung zu verwenden ist, darf erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.
§ 16 Mangelnde Rechtsfähigkeit Der Verein soll bis zur Eintragung in das Vereinsregister oder für den Fall, dass er die Rechtsfähigkeit entweder nicht erreicht oder wieder verlieren sollte, als nicht rechtsfähiger Verein bestehen. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, in alle von ihm namens des Vereins vorgenommenen Rechtsgeschäfte die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder für die daraus oder damit im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
Wuppertal, Errichtung der Satzung am 26. Januar 1999 Änderung der Satzung am 13. November 2010
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