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Donnerstag, den 28. Juli 2011 um 14:53 Uhr |
Gemeinnützige Vereine müssen steuerrechtliche Vorschriften beachten!
von Andreas Stuhlmüller, Steuerberater
Auch wenn es vielen Vereinsvorständen nicht immer bewusst ist, auch ein gemeinnütziger Verein hat steuerrechtliche Vorschriften zu beachten.
Um die Vorteile, die den steuerbegünstigten Zwecken zugestanden werden zu erreichen, sind zunächst formelle Vorschriften in der Vereinssatzung zu beachten.
Hier muss der Vereinszweck eindeutig geregelt sein und zu erkennen geben, dass gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unmittelbar und ausschließlich verfolgt werden. Hilfreich kann die vom Bundesfinanzminister herausgegebene Mustersatzung für einen gemeinnützigen Verein sein.
Vom Finanzamt werden in der Regel alle drei Jahre die Voraussetzungen für die weitere Gewährung der Steuervergünstigungen geprüft. Dabei sind nicht nur die formellen Voraussetzungen von Interesse. Auch die tatsächliche Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben ist Gegenstand der Überprüfung.
Schädlich wären beispielsweise überhöhte Vergütungen an Vereins- oder Vorstandsmitglieder. Auch die fehlende Verwendung der Vereinsmittel für die satzungsmäßigen Zwecke, die sich auch in der Anhäufung von Geldmitteln ohne den Nachweis einer erforderlichen Rücklage dokumentieren kann, gefährdet die Anerkennung der Steuervergünstigung.
Die vom Gesetz gewährte Steuervergünstigung liegt darin, dass die Vereine mit ihren Erträgen und ihrem Vermögen nicht der Besteuerung unterliegen.
Ein weiterer und sehr wesentlicher Vorteil ist die vom Finanzamt mit der Anerkennung verbundene Genehmigung, Spendenbescheinigungen auszustellen, die der Spender bei seiner Steuerveranlagung steuermindernd geltend machen kann.
Ein Verein kann auch nur teilweise steuerbegünstigt sein, wenn er neben seinem ideellen satzungsgemäßen Bereich auch einen sogenannten "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" unterhält.
Hierunter ist jegliche Aktivität mit Gewinnerzielungsabsicht zu sehen, bei der der Verein insbesondere in Wettbewerb zu Anbietern der gewerblichen Wirtschaft tritt, z. B. Sammeln und Verkauf von Altmaterialien oder ein jährlich regelmäßig wiederkehrendes Sommerfest mit Angebot von Speisen und Getränken in der Öffentlichkeit.
Allerdings kommt der Gesetzgeber den Vereinen insoweit entgegen, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht angenommen wird, wenn die Einnahmen des Vereins aus seinen geschäftlichen Betätigungen im Jahr 30.678,00 € nicht überschreiten.
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